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Politische Rechte
Die politischen Rechte garantieren die politische Teilhabe und sind weitgehend Staatsangehörigen vorbehalten. In der Schweiz werden in manchen Kantonen politische Rechte aber auch Menschen ohne Staatsangehörigkeit gewährt.
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Artikel 34 die politischen Rechte, d.h. das Stimm- und Wahlrecht sowie das Initiativ- und Referendumsrecht.
Im Gegensatz zu den übrigen Menschenrechten, berechtigen die politischen Rechte grundsätzlich nur Staatsbürger*innen des jeweiligen Staates. Sie sind Ausdruck einer freiheitlichen demokratischen Ordnung.
Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die pluralistische und demokratische Regierungsform als Bestandteil des europäischen ordre public betrachtet, legen weitere internationale Menschenrechtsverträge lediglich fest, dass die Staaten ihren Staatsangehörigen ermöglichen sollen, in direkter oder indirekter Weise am politischen Leben teilnehmen zu können.
Pflichten des Staates
Der Staat darf die politischen Rechte nicht ohne legitime Grundlage einschränken, beispielsweise durch eine Sistierung der politischen Rechte von Personen im Freiheitsentzug oder durch die Verletzung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.
Er hat auch dafür zu sorgen, dass nicht-staatliche Akteure die politischen Rechte verletzen, was bei der Einschüchterung von Wähler*innen vorliegt.
Die Voraussetzungen, durch die der Staat die volle Realisierung der politischen Rechte zu ermöglichen hat, umfassen die Organisation von freien und fairen Wahlen, inklusive der geheimen Stimmabgabe, das Sicherstellen der umfassenden Teilnahme am politischen Leben durch Menschen mit Behinderung oder die Gewährung internationaler Wahlbeobachtung z.B. durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).
Situation in der Schweiz
Grundsätzlich sind die politischen Rechte auf Menschen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem 18. Lebensjahr beschränkt.
Da die Kantone die Stimmberechtigung in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten selbst regeln (Art. 39 Abs. 1 Bundesverfassung), existiert in sieben Kantonen auch ein Ausländer*innenstimmrecht (auf Kantons- und auf Gemeindeebene in den Kantonen Jura und Neuenburg; auf Gemeindeebene in den Kantonen Genf, Waadt und Freiburg; in einzelnen Gemeinden in Appenzell-Ausserrhoden und Graubünden).
Im Kanton Glarus sind Schweizer*innen ab dem 16. Altersjahr stimmberechtigt.
Von den politischen Rechten ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Dieser pauschale Ausschluss widerspricht der UNO-Behindertenrechtskonvention und wurde bereits vom UNO-Behindertenausschuss kritisiert.
Verankerung im Recht
Politische Rechte (Art. 34 Schweizerische Bundesverfassung)
Allgemeines und gleiches Wahlrecht, Zulassung zu öffentlichen Ämtern (Art. 21 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Allgemeines Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 25 UNO-Pakt II)
Politische Rechte (Art. 5 Abs. c UNO-Antirassismuskonvention)
Wahlrecht und Zulassung zu öffentlichen Ämtern (Art. 7 Abs. a und b UNO-Frauenrechtskonvention)
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Recht auf freie Wahlen (Art. 3 Erstes Zusatzprotokoll zur Europäische Menschenrechtskonvention), von der Schweiz nicht ratifiziert